Aus der erklärung der rechte des menschen und bürgers von 1789
Präambel
„Die Vertreter des französischen Volkes, als Nationalversammlung konstituiert, haben unter der Berücksichtigung, dass die Unkenntnis, die Achtlosigkeit oder die Verachtung der Menschenrechte die einzigen Ursachen des öffentlichen Unglücks und der Verderbtheit der Regierungen sind, beschlossen, die natürlichen, unveräußerlichen und heiligen Rechte der Menschen in einer feierlichen Erklärung darzulegen, damit diese Erklärung allen Mitgliedern der Gesellschaft beständig vor Augen ist und sie unablässig an ihre Rechte und Pflichten erinnert; damit die Handlungen der Legislative und jene der Exekutive in jedem Augenblick mit dem Ziel jeder politischen Einrichtung verglichen werden können und dadurch mehr respektiert werden; damit die Ansprüche der Bürger, fortan auf einfache und unbestreitbare Grundsätze begründet, sich immer auf die Erhaltung der Verfassung und das Allgemeinwohl richten mögen.“
„Dementsprechend anerkennt und erklärt die Nationalversammlung in Gegenwart und unter dem Schutze des höchsten Wesens folgende Menschen- und Bürgerrechte.“
Artikel 1: Gleichberechtigung
Die Menschen (Männer) werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es. Gesellschaftliche Unterschiede dürfen nur im allgemeinen Nutzen begründet sein.
Artikel 2: Grundrechte
Der Zweck jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unantastbaren Menschenrechte. Diese sind das Recht auf Freiheit, das Recht auf Eigentum, das Recht auf Sicherheit und das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung.
Artikel 6: Die Willensnation
Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Bürger haben das Recht, persönlich oder durch ihre Vertreter an seiner Gestaltung mitzuwirken. Es muss für alle gleich sein, mag es beschützen oder bestrafen. Da alle Bürger vor ihm gleich sind, sind sie alle gleichermaßen, ihren Fähigkeiten entsprechend und ohne einen anderen Unterschied als den ihrer Eigenschaften und Begabungen, zu allen öffentlichen Würden, Ämtern und Stellungen zugelassen.
Artikel 10: Meinungsfreiheit
Niemand soll wegen seiner Anschauungen, selbst religiöser Art, belangt werden, solange deren Äußerung nicht die durch das Gesetz begründete öffentliche Ordnung stört.
Artikel 16: Die Verfassung garantiert die Grundrechte
Eine Gesellschaft, in der die Gewährleistung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung.
„Die Vertreter des französischen Volkes, als Nationalversammlung konstituiert, haben unter der Berücksichtigung, dass die Unkenntnis, die Achtlosigkeit oder die Verachtung der Menschenrechte die einzigen Ursachen des öffentlichen Unglücks und der Verderbtheit der Regierungen sind, beschlossen, die natürlichen, unveräußerlichen und heiligen Rechte der Menschen in einer feierlichen Erklärung darzulegen, damit diese Erklärung allen Mitgliedern der Gesellschaft beständig vor Augen ist und sie unablässig an ihre Rechte und Pflichten erinnert; damit die Handlungen der Legislative und jene der Exekutive in jedem Augenblick mit dem Ziel jeder politischen Einrichtung verglichen werden können und dadurch mehr respektiert werden; damit die Ansprüche der Bürger, fortan auf einfache und unbestreitbare Grundsätze begründet, sich immer auf die Erhaltung der Verfassung und das Allgemeinwohl richten mögen.“
„Dementsprechend anerkennt und erklärt die Nationalversammlung in Gegenwart und unter dem Schutze des höchsten Wesens folgende Menschen- und Bürgerrechte.“
Artikel 1: Gleichberechtigung
Die Menschen (Männer) werden frei und gleich an Rechten geboren und bleiben es. Gesellschaftliche Unterschiede dürfen nur im allgemeinen Nutzen begründet sein.
Artikel 2: Grundrechte
Der Zweck jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unantastbaren Menschenrechte. Diese sind das Recht auf Freiheit, das Recht auf Eigentum, das Recht auf Sicherheit und das Recht auf Widerstand gegen Unterdrückung.
Artikel 6: Die Willensnation
Das Gesetz ist der Ausdruck des allgemeinen Willens. Alle Bürger haben das Recht, persönlich oder durch ihre Vertreter an seiner Gestaltung mitzuwirken. Es muss für alle gleich sein, mag es beschützen oder bestrafen. Da alle Bürger vor ihm gleich sind, sind sie alle gleichermaßen, ihren Fähigkeiten entsprechend und ohne einen anderen Unterschied als den ihrer Eigenschaften und Begabungen, zu allen öffentlichen Würden, Ämtern und Stellungen zugelassen.
Artikel 10: Meinungsfreiheit
Niemand soll wegen seiner Anschauungen, selbst religiöser Art, belangt werden, solange deren Äußerung nicht die durch das Gesetz begründete öffentliche Ordnung stört.
Artikel 16: Die Verfassung garantiert die Grundrechte
Eine Gesellschaft, in der die Gewährleistung der Rechte nicht gesichert und die Gewaltenteilung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung.
Aus der erklärung der rechte der frau und bürgerin von 1791
Olympe de gouches
Präambel
,,Die Mütter, Töchter, Schwestern, Repräsentantinnen der Nation, verlangen als Nationalversammlung eingesetzt zu werden. In Anbetracht, dass Unwissenheit, Versäumnis und Geringschätzung der Rechte der Frau die einzigen Gründe für die öffentlichen Missstände und die Verdorbenheit der Regierungen sind, haben sie beschlossen, in einer feierlichen Erklärung die natürlichen, unveräußerlichen und heiligen Rechte der Frau darzulegen, damit diese Erklärung allen Mitgliedern der Sozialkörperschaft stets präsent ist und sie unaufhörlich an ihre Rechte und Pflichten erinnert, damit das Handeln aus dem Machtbereich der Frauen und das aus dem Machtbereich der Männer, indem sie mehr beachtet werden, zu jedem Zeitpunkt mit dem Zweck aller politischen Institutionen verglichen werden können, damit die Forderungen der Bürgerinnen, von nun an auf einfache und unbestreitbare Grundsätze gegründet, sich stets auf die Aufrechterhaltung der Verfassung, der guten Sitten und dem Wohl aller richten.
Das an Schönheit wie auch an Mut in mütterlichen Schmerzen überlegene Geschlecht stellt dementsprechend fest und erklärt in Gegenwart und unter dem Schutz des höchsten Wesens die folgenden Rechte der Frau und Bürgerin.''
Artikel 1: Gleiche Rechte für Frau und Mann
Die Frau wird frei geboren und bleibt dem Mann an Rechten gleich. Soziale Unterschiede können nur im allgemeinen Nutzen begründet sein.
Artikel 2: Grundrechte
Der Zweck jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unantastbaren Rechte der Frau und des Mannes: Dies sind die Rechte auf Freiheit, Eigentum, Sicherheit und besonders auf Widerstand gegen Unterdrückung.
Artikel 6: Die Willensnation auch für Frauen
Das Gesetz muss Ausdruck des Gemeinwillens sein; alle Bürgerinnen und Bürger müssen persönlich oder durch ihre Repräsentanten an der Gesetzgebung mitwirken; es muss dasselbe für alle sein: Alle Bürgerinnen und alle Bürger, die in seinen Augen gleich sind, müssen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten und ohne anderen Unterschied als den ihrer Tugenden und Begabungen zu allen Würden, Stellen und öffentlichen Ämtern zugelassen sein.
Artikel 10: Meinungsfreiheit
Wegen seiner, selbst fundamentalen, Meinungen braucht niemand etwas zu befürchten, die Frau hat das Recht auf das Schafott zu steigen; sie muss gleichermaßen das haben, ein Podium zu besteigen; unter der Voraussetzung, dass ihre Bekundungen nicht die durch das Gesetz festgelegte öffentliche Ordnung stören.
Artikel 15: Gleiche Rechte und Pflichten für Mann und Frau
Die große Menge der Frauen, durch die Abgabe mit der der Männer verbunden, hat das Recht, von jedem öffentlichen Beamten Rechenschaft über seine Amtsführung zu verlangen.
Artikel 16: Die Verfassung garantiert die Grundrechte
Jede Gesellschaft, in der die Gewährleistung der Rechte nicht sichergestellt und die Gewaltentrennung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung; die Verfassung ist nichtig, wenn die Mehrheit der Individuen, die die Nation ausmachen, an seiner Erstellung nicht mitgewirkt hat.
,,Die Mütter, Töchter, Schwestern, Repräsentantinnen der Nation, verlangen als Nationalversammlung eingesetzt zu werden. In Anbetracht, dass Unwissenheit, Versäumnis und Geringschätzung der Rechte der Frau die einzigen Gründe für die öffentlichen Missstände und die Verdorbenheit der Regierungen sind, haben sie beschlossen, in einer feierlichen Erklärung die natürlichen, unveräußerlichen und heiligen Rechte der Frau darzulegen, damit diese Erklärung allen Mitgliedern der Sozialkörperschaft stets präsent ist und sie unaufhörlich an ihre Rechte und Pflichten erinnert, damit das Handeln aus dem Machtbereich der Frauen und das aus dem Machtbereich der Männer, indem sie mehr beachtet werden, zu jedem Zeitpunkt mit dem Zweck aller politischen Institutionen verglichen werden können, damit die Forderungen der Bürgerinnen, von nun an auf einfache und unbestreitbare Grundsätze gegründet, sich stets auf die Aufrechterhaltung der Verfassung, der guten Sitten und dem Wohl aller richten.
Das an Schönheit wie auch an Mut in mütterlichen Schmerzen überlegene Geschlecht stellt dementsprechend fest und erklärt in Gegenwart und unter dem Schutz des höchsten Wesens die folgenden Rechte der Frau und Bürgerin.''
Artikel 1: Gleiche Rechte für Frau und Mann
Die Frau wird frei geboren und bleibt dem Mann an Rechten gleich. Soziale Unterschiede können nur im allgemeinen Nutzen begründet sein.
Artikel 2: Grundrechte
Der Zweck jeder politischen Vereinigung ist die Erhaltung der natürlichen und unantastbaren Rechte der Frau und des Mannes: Dies sind die Rechte auf Freiheit, Eigentum, Sicherheit und besonders auf Widerstand gegen Unterdrückung.
Artikel 6: Die Willensnation auch für Frauen
Das Gesetz muss Ausdruck des Gemeinwillens sein; alle Bürgerinnen und Bürger müssen persönlich oder durch ihre Repräsentanten an der Gesetzgebung mitwirken; es muss dasselbe für alle sein: Alle Bürgerinnen und alle Bürger, die in seinen Augen gleich sind, müssen gleichermaßen entsprechend ihren Fähigkeiten und ohne anderen Unterschied als den ihrer Tugenden und Begabungen zu allen Würden, Stellen und öffentlichen Ämtern zugelassen sein.
Artikel 10: Meinungsfreiheit
Wegen seiner, selbst fundamentalen, Meinungen braucht niemand etwas zu befürchten, die Frau hat das Recht auf das Schafott zu steigen; sie muss gleichermaßen das haben, ein Podium zu besteigen; unter der Voraussetzung, dass ihre Bekundungen nicht die durch das Gesetz festgelegte öffentliche Ordnung stören.
Artikel 15: Gleiche Rechte und Pflichten für Mann und Frau
Die große Menge der Frauen, durch die Abgabe mit der der Männer verbunden, hat das Recht, von jedem öffentlichen Beamten Rechenschaft über seine Amtsführung zu verlangen.
Artikel 16: Die Verfassung garantiert die Grundrechte
Jede Gesellschaft, in der die Gewährleistung der Rechte nicht sichergestellt und die Gewaltentrennung nicht festgelegt ist, hat keine Verfassung; die Verfassung ist nichtig, wenn die Mehrheit der Individuen, die die Nation ausmachen, an seiner Erstellung nicht mitgewirkt hat.